Wien/Klagenfurt (energate) - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zwei Preisänderungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kelag für unzulässig erklärt. Die unbeschränkte Preisänderungsmöglichkeit sei ebenso rechtswidrig, wie die Fortschreibung erhöhter Preise durch neue AGB, erklärte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in einer Aussendung. Die auf dieser Grundlage in den letzten Jahren weiterverrechneten Preise seien nach Ansicht des VKI im Ausmaß des entsprechenden Erhöhungsbeitrags an die Kunden zurückzuzahlen. Die Neugestaltung der Kelag-Energietarife ab April 2022 sei davon nicht betroffen, so der VKI weiter.
"Es ist höchst an der Zeit, dass auch die Kelag die Betroffenen angemessen entschädigt, so wie dies auch viele andere Energieanbieter gemacht haben", sagte Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. "Sollte bei der Kelag weiterhin keine Bereitschaft bestehen, unrechtmäßig verrechnete Preise zurückzuzahlen, dann werden wir eine Sammelklage prüfen", so Hirmke weiter. In vergleichbaren Fällen konnte der VKI in letzten Jahren mit vielen größeren Energieanbietern Vergleiche über die Refundierung von unzulässigen Preiserhöhungen erzielen.
Kelag: Urteil ist keine Verpflichtung für Rückzahlungen
In einer ersten Reaktion erklärte die Kelag gegenüber energate, dass das Unternehmen die OGH-Entscheidung selbstverständlich respektiere, aber sich daraus keine rechtliche Verpflichtung ableite, Stromentgelte zurückzuzahlen. Der VKI habe zwar das Recht, Allgemeine Lieferbedingungen (ALB) auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, aber nicht Schadensersatz für Kunden geltend zu machen. Die erste vom VKI beanstandete Klausel werde seit mehr als zwei Jahren nicht mehr in Verträgen der Kelag verwendet. Die zweite Klausel werde mit den neuen ALB ab 1. August 2022 bereinigt, so die Kelag.
VKI: Kelag hielt sich nicht an Unterlassung
Bis März 2020 befand sich in den AGB des Kärntner Energieversorgers eine Preisanpassungsklausel, die es ermöglichte, Preisanpassungen ohne Obergrenzen vorzunehmen, so der VKI. Auf dieser Vertragsbasis sei im Herbst 2019 eine Preiserhöhung für Strom erfolgt. Mit der Einführung neuer AGB im Jahr 2020 sollten die verrechneten Energiepreise dann als vereinbart gelten. Nach Aufforderung des VKI gab die Kelag zwar eine Unterlassungserklärung ab, hielt sich laut dem Konsumentenschutzverein jedoch in weiterer Folge nicht an diese und wollte die erhöhten Preise durch eine neue Klausel fortschreiben. Daher brachte der VKI im Auftrag des Sozialministerium Klage beim OGH ein.
Preisanpassungsklauseln seit vielen Jahren Thema in der Energiebranche
Bereits Anfang 2020 sorgte ein Urteil des OGH zu Preisanpassungsklauseln in Verträgen der EVN für branchenweite Auswirkungen (energate berichtete). Viele Energieversorger änderten daraufhin ihre AGB, kritisierten aber die weiterhin fehlende Rechtssicherheit in der Thematik (energate berichtete). Bei einem späteren OGH-Urteil Ende 2021 erfolgte durch das Gericht eine Konkretisierung der Unzulässigkeit von Preisanpassungsklauseln (energate berichtete). Einen neuen Aspekt hat das Thema Preisanpassungsklauseln diese Woche erhalten, nachdem der VKI Verbund geklagt hatte. Demnach wurde in Kundenverträgen eine Wertsicherung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreis nach dem Strompreisindex (ÖSPI) vereinbart. Ob eine solche Klausel zulässig ist, soll nun gerichtlich geklärt werden, so der VKI (energate berichtete). /af