Brüssel (energate) - Die überarbeitete EU-Erneuerbarenrichtlinie (RED III) wurde am 31. Oktober im EU-Amtsblatt veröffentlicht und wird somit am 20. November in Kraft treten. Die formelle Annahme erfolgte bereits am 9. Oktober durch den EU-Energieministerrat. Da es sich hierbei um eine EU-Richtlinie und nicht um eine Verordnung handelt, obliegt es den EU-Mitgliedstaaten, sie in nationales Recht umzusetzen. Dafür haben sie bis zum 21. Mai 2025 Zeit.
Ambitioniertere Erneuerbarenziele
Mit der Novellierung der EU-Erneuerbarenrichtlinie wird das Ziel der EU für den Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 angehoben, und zwar von bisher 32 Prozent auf nunmehr 42,5 Prozent des gesamten Bruttoendenergieverbrauchs. Damit müsste sich der Anteil im Vergleich zum Stand 2021 - in welchem Jahr sich dieser auf knapp 22 Prozent belief - beinahe verdoppeln. Dieses Ziel ist für die Mitgliedstaaten verbindlich. Zudem gibt es ein freiwilliges Ziel, den Anteil höher - auf 45 Prozent - festzulegen.
Verbindliche nationale Sektorenziele
Die überarbeitete Richtlinie beinhaltet auch verbindliche nationale Sektorenziele für die Nutzung erneuerbarer Energien bis 2030 im Verkehrs- und Industriesektor. Hält ein Mitgliedstaat diese verbindlichen Sektorenziele nicht ein, so drohen Vertragsverletzungsverfahren. Für den Gebäudesektor wurde ein indikatives Ziel von 49 Prozent erneuerbarer Energien am Wärmebedarf festgelegt.
Im Verkehrssektor steigt das ohnehin durch RED II verbindliche Ziel von 14 auf 29 Prozent. Ein neues verbindliches Unterziel im Verkehr sieht eine Kombination aus strombasierten, erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs (RFNBOs) und fortschrittlichen Biokraftstoffen vor, wobei 5,5 Prozent dieses Unterziel ausmachen. Davon sollen 1 Prozent durch Wasserstoff und andere strombasierte erneuerbare Brennstoffe (RFNBOs) abgedeckt werden.
Die Industrie bekommt ein verbindliches Ziel für den Einsatz von grünem Wasserstoff aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs (RFNBOs). Demnach sollen 42 Prozent des im Jahr 2030 verbrauchten Wasserstoffs in der Industrie aus erneuerbaren Energiequellen stammen. Dabei kann unter bestimmten Bedingungen bis zu 20 Prozent aus Kernkraft erzeugter kohlenstoffarmer Wasserstoff auf das festgelegte Unterziel angerechnet werden. Dafür hatte sich insbesondere Frankreich eingesetzt.
Notfallregelungen werden permanent
Die Regelungen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für den Ausbau von erneuerbaren Energien und Netzen, die in einer EU-Notfallverordnung beschlossen wurden, sind nun in die Richtlinie integriert. Diese Anerkennung des Erneuerbaren- und Netzausbaus als überragendes öffentliches Interesse führt dazu, dass in Vorranggebieten aufwendige Umwelt- und Artenschutzprüfungen entfallen, was den Ausbauprozess beschleunigen wird. Mit der Verordnung wollte die EU während der Energiekrise Genehmigungsverfahren kurzfristig beschleunigen. /rl