Brüssel (energate) - Die EU-Kommission hat ihre Leitlinien für Beihilfen im Energie- und Umweltbereich flexibler und technologieoffener gestaltet. Sie gelten seit dem 27. Januar. Anders als der alte Beihilferahmen aus dem Jahr 2014 enthält der neue kein eigenes Kapitel mehr für erneuerbare Energien. Stattdessen sind diese im Bereich "Treibhausgas-Reduktion" untergebracht, der eine große Bandbreite an Technologien listet (energate berichtete). Grundsätzlich müssen sich künftig alle Technologien, mit denen Treibhausgasemissionen vermieden werden, an einem Ausschreibungswettbewerb um die Subventionen bewerben, wobei die kostengünstigste zum Zuge kommen soll. Grundsätzlich dürfen keine fossilen Technologien mehr mit Staatsgeldern subventioniert werden. Mitgliedstaaten können aber Erdgastechnologien bis zum 31. Dezember 2023 subventionieren, wenn sie belegen, dass sie damit dem Ziel der Klimaneutralität näherkommen und es zu keinem "fossilen Lock-in" kommt. Dies soll vor allem dem Kohleausstieg dienen.
Subventionen für Erdgas sollen bis Ende 2023 zulässig sein
Atomenergie fällt nicht direkt unter die Leitlinien. Indirekt aber schon, etwa, wenn mithilfe von Atomenergie Wasserstoff hergestellt wird. Subventionen für Kernkraftwerke will die EU-Kommission wie bisher im Einzelfall, wie zuletzt beim englischen KKW Hinkley Point, untersuchen. Staatliche Subventionen für Erdgas sollen nur bis Ende 2023 zulässig sein. "Wir wollen, dass Kohleländer so schnell wie möglich aus der Kohle aussteigen", hatte EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager kürzlich betont. In der Taxonomieverordnung, die Leitlinien für private Investoren vorgibt, will die EU-Kommission Investitionen in Kernenergie und Erdgas, als nachhaltig einstufen (energate berichtete). Darüber hinaus müssen Energiegemeinschaften - anders als noch im Leitlinienentwurf - nicht an Ausschreibungen teilnehmen, wenn deren Umfang unter 6 MW liegt. Für Windprojekte von Energiegemeinschaften gilt eine Schwelle von 18 MW. /rl